Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 245Artikel eins, Paragraph 245
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 245.Paragraph 245,
(1)Absatz eins,Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Abs. 3), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Absatz 3,), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.
(2)Absatz 2,Klagsberechtigt sind die früheren Eigentümer der verfallenen Gegenstände und Personen, deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind.
(3)Absatz 3,Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach anzuwenden.Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Paragraphen 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, dem Sinne nach anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40144971